Handelsgericht Wien bestätigt Rechtsansicht der ÖNK in wesentlichen Punkten


Wien (OTS) – 

Das Handelsgericht Wien hat mit dem am 13. September 2024 ergangenen Urteil die Rechtsansicht der Österreichischen Notariatskammer in wesentlichen Teilen bestätigt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass Aufträge an Notariate von Dritten weder angeboten noch verrechnet werden dürfen, ohne aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf die notariellen Dienstleistungen fällt. 

Das Urteil des Handelsgerichts Wien, das noch nicht rechtskräftig ist, statuiert für Notarity zahlreiche Verbote wie z.B. ein Verbot der Werbung mit Fixpreisen oder Nettopreisen, sowie mit werblichen Behauptungen wie „Online Notariatstermine bei unseren Partner-Notariaten sind der einfachste, schnellste und flexibelste Weg, um Ihre notariellen Angelegenheiten abzuwickeln“. Notarity wurde auch verboten zu behaupten, dass die Plattform den Usern kostenfrei zur Verfügung steht, obwohl eine Servicegebühr verrechnet wird. Wichtig ist für die Österreichische Notariatskammer auch die Feststellung des Gerichtes, dass sich Notarity Honoraransprüche von Notaren weder abtreten lassen noch diese verrechnen darf, wie dies in der Vergangenheit der Fall war.

Die Klage gegen die notarity GmbH beim Handelsgericht Wien dient der rechtlichen Klärung des Geschäftsmodells der notarity GmbH. Das Erstgericht hat wesentliche Elemente des Geschäftsmodells und des Werbeansatzes von Notarity für unzulässig erklärt.

Die Klage der Österreichischen Notariatskammer war notwendig geworden, da Gespräche mit der Geschäftsführung der notarity GmbH, in denen auf die rechtlichen Bedenken hingewiesen wurde, nicht erfolgreich waren. 

„Mit dem vorliegenden Urteil ist klar, dass das geltende Recht auch bei technischen Weiterentwicklungen von Tools im Bereich der Digitalisierung strikt zu beachten ist. Die Entwicklung von technischen Systemen zur weiteren Digitalisierung der Notariate begrüßen wir sehr, letztlich hat die Österreichische Notariatskammer mit der Entwicklung der digitalen GmbH-Gründung diese Entwicklung selbst angestoßen“, erklärt der Sprecher der ÖNK, Dr. Ulrich Voit. „Es gibt aber eine Reihe von hoheitlichen notariellen Dienstleistungen, wie unter vielen anderen die Beglaubigung einer Unterschrift, die – ausschließlich – Notar:innen als vom Staat bestellte und in ein öffentliches Amt eingeführte Urkundspersonen neben den Gerichten anbieten und durchführen dürfen“, so Dr. Voit abschließend.

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